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Winterdienst und Gebäudeservice

Streudienst – erlaubte Mittel und weitere Regelungen

Gartenbau.org Team
Verfasst von Gartenbau.org Team
Zuletzt aktualisiert: 14. Oktober 2021
Lesedauer: 4 Minuten

Ende des Jahres beginnt stets die Winterdienst-Pflicht und damit der Räum- und Streudienst für Gemeinden, Anlieger und Mieter! Gartenbau.org informiert Sie daher über bestimmte Regelungen und die professionelle Ausführung der Pflichten durch einen Garten- und Landschaftsbau-Betrieb!

Wenn der Winter Straßen, Plätze und Gehwege mit Schnee bedeckt, wird es Zeit für den alljährlichen Winterdienst. Für öffentliche Fahrbahnen und Fußwege ist die Stadt zuständig; allerdings überträgt Sie die Pflicht des Räum- und Streudienstes für Gehwege in der Regel auf die Anlieger der Straße. Eigentümer wiederum machen häufig ihre Mieter für die Erfüllung des privaten Winterdienstes verantwortlich, indem sie entsprechende Absätze in den Mietvertrag integrieren. Dieser Pflicht sollten Sie als Verantwortlicher unbedingt nachkommen, da andernfalls hohe Bußgelder auf Sie zukommen können!

Streudienst: Wann und womit muss gestreut werden?

Für den Streudienst im Winter gibt es bestimmte Regelungen bezüglich der verwendbaren Mittel sowie der Zeiten, Häufigkeit und Größe der zu streuenden Fläche. Die in den folgenden Absätzen beschriebenen Regelungen bieten einen allgemeinen Überblick – in einzelnen Gemeinden können die Vorschriften jedoch unterschiedlich ausfallen!!

UNSER TIPP:
Informieren Sie sich am besten in Ihrer Gemeinde über Abweichungen der Regelungen! Darüber hinaus finden Sie hier das Straßenreinigungsgesetz (StrReinG), welches die Grundlage für den Winterdienst bietet!

Wann muss gestreut werden?

Um die Sicherheit im Straßenverkehr zu gewährleisten und gleichzeitig Rücksicht auf die Nachtruhe der Verantwortlichen zu nehmen, ist der Räum- und Streudienst im Winter zeitlich begrenzt. Beginn und Ende der Streupflicht richten sich nach den Witterungsbedingungen sowie nach dem Verkehrsbedürfnis und können von Stadt zu Stadt verschieden sein. Meist gilt allerdings, dass werktags spätestens ab 7 Uhr – also vor Einsetzen des Berufsverkehrs – und bis 20 Uhr den Umständen entsprechend gestreut werden muss. Für Sonn- und Feiertage ist der Streudienst in der Regel erst ab 9 Uhr und bis zur Nachtruhe zu verrichten. Bei andauerndem Schneefall muss das Streuen in angemessenen Abständen wiederholt werden!

Womit darf gestreut werden?

Als Streugut für den Streudienst kommen grundsätzlich zwei Varianten infrage: auftauende und abstumpfende Mittel. Zu Ersteren gehören beispielsweise Salz und Harnstoff. Diese senken den Gefrierpunkt des Wassers, wodurch das Eis wieder flüssig wird. Allerdings sind diese Stoffe sehr umweltschädlich und daher in vielen Gemeinden grundsätzlich verboten! Abstumpfende Mittel hingegen stellen keine Gefahr für die Umwelt dar: Sand, diverse Kiese oder auch Blähton nehmen dem Eis unmittelbar nach dem Streuen seine Glätte und sind nach der Saison einfach zu beseitigen.

Wie groß ist die zu streuende Fläche?

Für den Streudienst gilt grundsätzlich, dass häufig benutzte Wege sicher begehbar sein müssen. Das sind beispielsweise Zugänge zu Hauseingängen, Briefkästen oder Telefonzellen. Für Gehwege im Allgemeinen gilt meistens eine zu streuende Mindestbreite von einem Meter oder mehr.

ACHTUNG:
Auf bestimmten Streckenabschnitten wird weder geräumt noch gestreut. Dort stellt die Stadt Schilder mit der Aufschrift „eingeschränkter Winterdienst“ auf: Hier sollten Sie sowohl als Fußgänger als auch als Fahrrad- oder Autofahrer besonders vorsichtig und aufmerksam sein!

Streudienst durch Garten- und Landschaftsbau-Betriebe!

Wenn Sie Ihrer Streudienst-Pflicht aus nachvollziehbaren Gründen nicht adäquat nachkommen können oder wollen, haben Sie die Möglichkeit, einen professionellen Betrieb mit dem Winterdienst zu beauftragen. Diese Leistung bieten beispielsweise GaLaBau-Betriebe an! Sie übernehmen sowohl Räum- und Streudienst als auch die Beseitigung des Streuguts am Ende der Saison gemäß StrReinG und individuellen Regelungen der jeweiligen Gemeinde!

Die Preise des Winterdienstes weichen von Region zu Region voneinander ab, in der Regel liegen die Kosten pro Quadratmeter allerdings zwischen 0,5 und 2 € pro Einsatz. Einige Betriebe bieten auch eine Bereitschaftspauschale vom 01. November bis zum 01. April des Folgejahres an, welche zwischen 20 und 40 € im Monat kostet.

In jedem Fall lohnt es sich für Sie, die Kosten für den Räum- und Streudienst verschiedener Unternehmen zu vergleichen: Hierzu bieten wir Ihnen die Möglichkeit, kostenlos Kontakt zu Fachbetrieben aufzunehmen und bis zu drei Angebote einzuholen! Füllen Sie dafür ganz einfach und schnell unser Online-Formular aus!

Fazit

Der Streudienst ist neben dem Räumdienst Teil des alljährlichen Winterdienstes. Zunächst sind die Gemeinden für alle öffentlichen Straßen und Wege zuständig, wobei diese die Pflicht – zumindest für Gehwege – meist an die Anlieger übertragen. Der Streudienst muss unter bestimmten Bedingungen erfolgen, deren Nichteinhaltung mit sehr hohen Bußgeldern bestraft werden kann! Daher sollten Sie als Verantwortlicher stets für die ordnungsgemäße Durchführung sorgen. Sollten Sie das persönlich nicht können oder wollen, können Sie ein professionelles Unternehmen mit dem Winterdienst gemäß StrReinG beauftragen. Diesen bieten unter anderem GaLaBau-Betriebe an!

Über unsere*n Autor*in
Gartenbau.org Team
Gartenbau.org ist das Branchenverzeichnis für Garten- und Landschaftsbauer. Die Redaktion von Gartenbau.org erstellt regelmäßig Ratgeber und gibt Tipps zu allen Themen, die Ihren Garten betreffen: von der Baumpflege über Gartenbeleuchtung bis hin zum Bau von Teichen und Swimmingpools.