Für das Schneeräumen in den Wintermonaten besteht eine Räumpflicht und die sollten Sie auch unbedingt einhalten. Andernfalls können empfindliche Strafen drohen. Wir klären Sie in diesem Artikel über alle Einzelheiten zur Schneeräumpflicht auf.
Alles auf einen Blick:
- Die geltenden Regeln besagen, dass Sie in Deutschland als Hauseigentümer verpflichtet sind, auf Ihrem Grundstück Schnee zu räumen. Damit sollen Unfälle auf dem angrenzenden Gehweg vermieden werden.
- Die Gemeinden übertragen ihre Verpflichtung zum Großteil an die Grundstückseigentümer und Vermieter. Aber auch Mieter können im Rahmen der Hausordnung zum Schneeräumen verpflichtet werden.
- Streusalz ist in den meisten Gemeinden aus Umweltschutzgründen verboten, auch, wenn es im Handel im Angebot ist. Am besten kommen bei Streupflicht Sand, Asche oder Splitt zum Einsatz.
- Wer nicht selber räumen möchte, kann einen Winterdienst damit beauftragen. Die Preise schwanken hier stark.
Gesetze & Pflichten
Winter, Eis und Schnee sind schön, können aber auch zur Gefahr für Leib und Leben werden. Schneller als man denkt, rutscht man aus und zieht sich vielleicht sogar einen Knochenbruch zu. Umso wichtiger ist es, dass die Schneeräumung nicht nur vor Unternehmen und Geschäften, sondern auch im privaten Bereich zuverlässig ausgeführt wird. Daher gilt bei Schnee und Eis die sogenannte Verkehrssicherungspflicht – zur Abwehr von Gefahrenquellen, deren Unterlassen zu Schadensersatzansprüchen führen kann.
Wer hat eine Pflicht zum Schneeräumen?
Öffentliche Wege sowie Plätze oder Straßen müssen von Schnee und Eis befreit werden. Diese öffentlichen Flächen zu räumen, dafür sind die Gemeinden beziehungsweise deren Winterdienst zuständig. Geregelt ist dies in der Gemeindeverordnung, die an öffentlichen Stellen einsehbar ist. Aber auch Gewerbetreibende und Geschäftsinhaber müssen zum Einsatz kommen, wenn sie Grundstückseigentümer sind. Sie müssen Gehwege und Zugänge schnell räumen sowie der Streupflicht nachkommen. Genau wie Privatpersonen und teilweise sogar Mieter.
Bin ich zum Schneeräumen verpflichtet?
Wenn Sie ein eigenes Grundstück besitzen, dann sind Sie gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verpflichtet, Gefahrenquellen zu beseitigen. Und dazu gehören auch Schnee und Eis auf Ihrem Grundstück. Es ist wichtig, dass die Schneeräumung und das Verteilen von Streu regelmäßig und vor allem zeitnah nach dem Schneefall beziehungsweise dem Gefrieren passiert. So sollen Hausbewohner und Passanten geschützt werden. Die Schneeräumung muss auf allen begehbaren Flächen und angrenzenden Gehwegen erfolgen.
Als Vermieter haben Sie die Möglichkeit, die Räumpflicht und Streupflicht auf Ihre Mieter zu übertragen. In diesem Fall muss eine entsprechende Regelung im Mietvertrag und am besten auch in der Hausordnung enthalten sein. Zudem besteht vonseiten des Vermieters eine Kontrollpflicht für die Wege. Das notwendige Werkzeug wie Schneeschaufel oder Schneeschieber und Besen sowie das zu streuende Material müssen Sie als Vermieter allerdings zur Verfügung stellen.
Mehr zum Thema erfahren Sie als Mieter beim Deutschen Mieterbund.
Vorgehensweise
Grundsätzlich gilt: Der Gehweg sollte auf einer Breite von über einem Meter geräumt werden, damit ein Rollstuhl oder ein Kinder- oder Gehwagen problemlos durchkommen. An Kreuzungen sollten Sie den Gehsteig möglichst bis zur Fahrbahn von Schnee und Eis befreien.
Schneeräumen – so geht’s!
Erst räumen, dann streuen! Mit einem Schneeschieber und einem Besen zunächst die oberste Schicht entfernen. Sollte bereits etwas festgefroren sein, dann am besten das Eis aufhacken und beseitigen. Ist das nicht möglich, die Schnee- und Eisplatten mit Streumittel von der Glätte befreien. Schieben Sie den Schnee nicht vom Weg auf die Straße oder den Fahrradweg, sondern am besten in den Vorgarten oder ein Gebüsch.

Und denken Sie bei Ihrem eigenen Haus auch an die Gefahr einer Dachlawine beziehungsweise durch vom Dach herabfallende Eiszapfen. Können Sie die Beseitigung nicht selbst durchführen, übernehmen entweder Dachdecker oder bei akuter Einsturzgefahr auch die Feuerwehr die Räumung auf dem Dach – um Fußgänger zu schützen.
Welches Streugut darf ich verwenden?
Streusalz lässt zwar den Schnee tauen und erspart einem das Schneeräumen, ist aber aus Umweltschutzgründen nur in Ausnahmefällen wie Blitzeis zugelassen. Verwenden Sie das Streusalz, das der Handel nach wie vor im Angebot hat, dennoch, können hohe Strafen drohen. Einsetzen sollten Sie nur „abstumpfende“ Streumittel – also Splitt, Asche oder groben Sand. Dabei gilt der Grundsatz: So viel wie nötig, so wenig wie möglich. Denken Sie rechtzeitig daran, sich mit Streu zu versorgen und informieren Sie sich gegebenenfalls, ob und wo Sie in Ihrer Stadt oder Gemeinde kostenfreies Streugut erhalten.
Uhrzeiten & Konsequenzen
Kommen Sie Ihrer Verpflichtung zum Schneeräumen oder der Streupflicht nicht nach, kann das teuer werden. Es handelt sich in diesem Fall um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld belegt wird.
Bis wann muss der Schnee geräumt sein?
Grundsätzlich gilt die Verhältnismäßigkeit. Kein Gesetz verlangt von Ihnen, dass Sie nachts aufstehen und die Schneeschaufel auf dem Gehweg schwingen. Wird in der Nacht allerdings Glatteis erwartet, dann ist es Ihre Pflicht, mit Streumittel vorzubeugen.
Es muss zeitnah geräumt werden. Zu welcher Uhrzeit Sie das allerdings machen, bleibt Ihnen überlassen. In einem gewissen Rahmen: Montag bis Freitag zwischen 7 bis 20 Uhr und an Sonn- und Feiertagen je nach Bundesland etwas später sollten Sie Ihrer Pflicht nachkommen und die zu räumende Fläche vom weißen Nass befreien. Vor Kinos oder Restaurants muss bis 22 Uhr die Verkehrssicherungspflicht gewährleistet werden.
Stellen Sie morgens fest, dass es in der Nacht geschneit hat, müssen Sie eine Schneeräumung durchführen. Zusätzlich müssen Sie auch tagsüber immer wieder in regelmäßigen Abständen zur Schneeschaufel greifen, wenn es weiterhin schneit. Allerdings müssen Sie nicht sofort räumen, wenn der Schnee gefallen ist – eine halbe Stunde Kulanz ist mit guten Gründen drin. Und wenn Sie selbst nicht können, zum Beispiel, weil Sie arbeiten, dann müssen Sie sich eine Vertretung suchen. Allerdings: Ein Fußgänger muss auch immer damit rechnen, dass nicht gestreut ist und zum Beispiel entsprechende Schuhe tragen, um an gefährlichen Stellen oder bei anhaltendem Schneefall nicht zu stürzen. Wer sich trotzdem für High Heels entscheidet, macht das auf eigene Gefahr.
Ein Winterdienst übernimmt die Verantwortung
Sie haben die Möglichkeit, die Arbeiten mit Schneeschaufel und Schneeschieber an andere Personen wie beispielsweise an die Mitarbeiter eines Winterdienstes zu übertragen. Diese arbeiten in der Regel mit einem kleinen Schneepflug oder einer Schneefräse. Das empfiehlt sich übrigens auch bei größeren Flächen.

Sie sind dann auch bei anhaltendem Schneefall von der Reinigung befreit, da Sie mit dem Winterdienst einen Vertrag abschließen und ihm die Verantwortung übertragen.
Was kostet ein professioneller Winterdienst?
Die Preise bei den professionellen Winterdiensten unterscheiden sich je nach Region und Anbieter. Sie müssen mit 50 Cent bis 2,50 Euro pro Quadratmeter rechnen, hinzu kommt meist eine Bereitschaftspauschale in Höhe von 20 bis 40 Euro. Wenn Sie einen Bereitschaftsdienst nutzen möchten, der in der gesamten Saison den Winterdienst für Sie übernimmt, vereinbaren Sie am besten eine Pauschale und haben so einen Preis, der sich auch dann nicht ändern, wenn es ein harter Winter wird und täglich mehrmals Schneeräumung angesagt ist oder die zu räumenden Flächen schwer zugänglich sind. Schließen sich mehrere Parteien zusammen, ist manchmal auch ein Rabatt möglich und Sie können etwas sparen.
Die Lohnkosten für den Winterdienst können Sie übrigens als „Haushaltsnahe Dienstleistung“ von der Steuer absetzen.
Die Vorteile in Kürze:
- Sie müssen sich um nichts kümmern.
- Der Winterdienst haftet für alle Schäden, die entstehen.
- Die Lohnkosten für den Winterdienst können Sie von der Steuer absetzen.
Welche Strafen drohen, wenn nicht geräumt wird?
Wer den Gehweg nicht räumt, kann nicht nur Probleme wegen fahrlässiger Körperverletzung bekommen, es droht auch ohne, dass etwas passiert, ein Bußgeld. Die Vorschriften und Bußgelder fallen allerdings je nach Bundesland unterschiedlich aus. So müssen Sie in Nordrhein-Westfalen mit einer Verwarnung rechnen, in Baden-Württemberg mit bis zu 500 Euro und in Hamburg sogar mit bis zu 50.000 Euro.
Fazit
In Deutschland besteht eine Verkehrssicherungspflicht und damit auch eine Verpflichtung zur Schneeräumung sowie eine Streupflicht bei Glatteis. Dem sollten Sie unbedingt nachkommen. Andernfalls müssen Sie mit erheblichen Bußgeldern rechnen. Es ist jedoch möglich, die Schneeräumung auf einen Dritten oder einen externen Dienstleister wie einen Winterdienst zu übertragen. In diesem Fall haftet derjenige, dem Sie den Auftrag erteilen. Ein schriftlicher Vertrag ist wichtig. In ihm sollte alles klar geregelt sein, auch der Preis und eventuelle Pauschalen.