Im Winter übernehmen die meisten Kommunen lediglich die Schneeräumung der wichtigsten Hauptverkehrsstraßen. Daher sind meisten Immobilien- und Grundstückseigentümer per Gesetz zum Schneeräumen vor ihrer Haustür verpflichtet – jedoch müssen auch viele Mieter durch ihren Mietvertrag zu Schneeschaufel greifen!
Wer als Hauseigentümer oder Mieter zum Schneeräumen verpflichtet ist, sollte diese Aufgabe ernst nehmen: Denn wer seiner Verkehrssicherungspflicht nicht nachkommt und auch nicht für eine Vertretung sorgt, haftet für eventuelle Unfälle. Der ordnungsgemäße Winterdienst wird allerdings dadurch erschwert, dass in Deutschland kein einheitliches Gesetz bezüglich des Schneeräumens existiert. In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Regelungen für die Schneeräumung in der Bundesrepublik üblich sind und wie Sie sich genau über die lokalen Vorgaben informieren können!
Schneeräumen: Gesetze sind unterschiedlich
Auch wenn kein einheitliches Gesetz für das Schneeräumen existiert, ähneln sich die lokalen Vorschriften, welche detailliert in der jeweiligen Straßenreinigungssatzung der Gemeinden nachzulesen sind:
- Die Schneeräumung muss etwa von 7 bis 20 Uhr ausgeführt werden. An Sonn- und Feiertagen kann zumeist um 8 oder 9 Uhr mit dem Winterdienst begonnen werden – vor den festgelegten Uhrzeiten ist das Schneeräumen mit motorisierten Maschinen aus Lärmschutzgründen allerdings verboten.
- Es reicht nicht immer aus, den Gehweg lediglich morgens und abends von Schnee zu befreien. Sollte es kontinuierlich schneien, muss regelmäßig geschippt werden.
- In der Regel muss ein Streifen von 1 bis 1,50 Meter freigelegt werden, sodass zwei Fußgänger einander passieren können.
Zu beachten Sie unbedingt genau die lokalen Unterschiede zum Schneeräumen: In München sind Eigentümer im Stadtzentrum beispielsweise von der Pflicht befreit.
Pflicht zum Schneeräumen delegieren
Wer während der vorgeschriebenen Uhrzeiten aufgrund seiner Arbeit verhindert oder körperlich eingeschränkt ist, kann das Schneeräumen auch an eine Vertretung abgeben. Damit erlischt allerdings nicht die Kontrollpflicht: Überprüfen Sie also, ob der Winterdienst ordnungsgemäß ausgeführt wird!
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