Ein eigener Brunnen im Garten, der zur Gartenbewässerung, für landwirtschaftliche Zwecke oder als Trinkwasserquelle genutzt werden kann, verspricht Unabhängigkeit von der öffentlichen Wasserversorgung, geringere Betriebskosten und eine nachhaltige Wassernutzung. Doch wer ein solches Vorhaben plant, steht schnell vor einem dichten Netz aus rechtlichen Vorgaben, Genehmigungspflichten und technischen Anforderungen. Der Gesetzgeber schützt damit die knappen Wasserressourcen, die Qualität des Trinkwassers und die Stabilität des Grundwasserspiegels. Daher ist es zwingend notwendig, sich frühzeitig über bestehende Regelungen auf Bundes-, Landes- und kommunaler Ebene zu informieren.
- Braucht man für das Brunnenbohren eine Erlaubnis?
- Brunnenbau: Wann ist eine Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben?
- Gilt das auch für bestehende Brunnen?
- Wo liegt der Unterschied zwischen Anzeige und Genehmigung?
- Wann ist ein Brunnen nur anzeigepflichtig?
- Welche Brunnenarten sind betroffen?
- Welche Vorschriften gelten beim Brunnenbau?
- Welche bundesweiten Regelungen betreffen private Brunnen?
- Was regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)?
- Welche Bedeutung haben Landeswassergesetze oder kommunale Satzungen?
- Wer ist zuständig für die Brunnenbohr-Genehmigung?
- Was gilt in Wasserschutzgebieten oder Trockenregionen?
- Welche technischen Anforderungen gelten bezüglich Tiefe und Schutz vor Verunreinigungen?
- Was gilt speziell bei Trinkwasserbrunnen?
- Wie läuft der Genehmigungsprozess beim Brunnenbohren ab?
- Welche Unterlagen und Nachweise sind nötig?
- Was kostet die Anzeige eines Brunnens?
- Brunnenbohrung: Was kostet die Genehmigung?
- Was droht bei einem ungenehmigten Brunnenbau?
- Vorschriften beim Brunnenbau: Wie oft muss Brunnenwasser kontrolliert werden?
- Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Fazit
- Brunnen bohren Genehmigung: Häufig gestellte Fragen
Alles auf einen Blick:
- Ein Brunnen kann genehmigungspflichtig oder anzeigepflichtig sein. Diese Erlaubnis hängt vom Bundesland, der Nutzung und dem Standort ab.
- Trinkwasserbrunnen unterliegen besonders strengen Anforderungen. Hier ist fast immer eine Genehmigung erforderlich.
- Das Wasserhaushaltsgesetz (WHG), die Landeswassergesetze und kommunale Satzungen bilden dafür die rechtliche Grundlage.
- Auch Altbestände können nachträglich genehmigungspflichtig sein, insbesondere bei Trinkwassernutzung oder fehlender Registrierung.
- In Wasserschutzgebieten, Trockenregionen oder übernutzten Grundwasserzonen kann das Brunnenbohren inzwischen stark eingeschränkt oder sogar vollständig verboten sein.
- Wer gegen die Anzeigepflicht oder erforderliche Genehmigungen verstößt, muss mit Bußgeldern von bis zu 50.000 Euro und Auflagen wie dem Rückbau des Brunnens rechnen.
Braucht man für das Brunnenbohren eine Erlaubnis?
Der Bau eines Brunnens ist in Deutschland zwar grundsätzlich möglich, unterliegt jedoch klaren rechtlichen Vorgaben. Jede Bohrung in das Grundwasser muss nach § 49 des Wasserhaushaltsgesetzes angezeigt werden. Grundsätzlich gilt damit, dass für das Brunnenbohren in den meisten Fällen eine Genehmigung oder zumindest eine Anzeige bei der zuständigen Wasserbehörde erforderlich ist. In Deutschland ist der Zugriff auf Grundwasser streng geregelt, da es als Teil des natürlichen Wasserkreislaufs unter besonderem gesetzlichen Schutz steht. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, das Grundwasser in Qualität und Menge langfristig zu sichern, sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt.
Ob ein Brunnen genehmigungspflichtig oder nur anzeigepflichtig ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Zweck der Nutzung: Trinkwasser, Gartenbewässerung oder gewerbliche Nutzung
- Tiefe des Brunnens: Flachbrunnen versus Tiefbohrung
- Lage des Grundstücks: Wasserschutzgebiet, Trockenregion oder Hochwassergebiet
- technische Ausstattung: Filterrohr, Pumpe, Hauswasserwerk
In der Praxis genügt bei einem klassischen Gartenbrunnen mit geringer Tiefe und einem, der ausschließlich der Gartenbewässerung dient, oft eine Anzeige. Wer jedoch tiefer bohren möchte oder Trinkwasser fördern will, benötigt in aller Regel eine wasserrechtliche Genehmigung.
Gibt es Regionen, in denen Brunnenbohren generell untersagt ist?
Nicht überall in Deutschland ist es erlaubt, einen Brunnen anzulegen. In Bereichen mit besonders sensiblen Grundwasservorkommen ist das Brunnenbohren in der Regel strikt untersagt. Deshalb sollte vor jeder Planung unbedingt eine Genehmigung eingeholt werden, um rechtliche Probleme zu vermeiden. Prüfen Sie bei Ihrer Anfrage, ob Ihr Grundstück in einer Zone mit erhöhtem Schutzstatus liegt. Das lässt sich häufig über digitale Kartenangebote der Bundesländer oder das Geoportal der Wasserbehörde herausfinden.
Brunnenbau: Wann ist eine Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben?
Eine Genehmigungspflicht besteht immer dann, wenn durch den Brunnen eine signifikante Nutzung des Grundwassers zu erwarten ist oder wenn die Maßnahme potenziell negative Auswirkungen auf das Grundwasser oder benachbarte Brunnen haben kann. Die gesetzlichen Grundlagen ergeben sich vor allem aus dem Wasserhaushaltsgesetz (WHG), ergänzt durch Landes- und Kommunalrecht.
Typische Fälle, in denen eine Genehmigung gesetzlich vorgeschrieben ist:
- Förderung von Trinkwasser
- Bohrungen in tiefere Grundwasserleiter (ab circa 10 bis 15 Meter)
- Bau in einem Wasserschutzgebiet
- gewerbliche oder landwirtschaftliche Nutzung
- Installation größerer technischer Anlagen zur Wasserentnahme
Das bedeutet: Je tiefer der Brunnen geplant ist, was abhängig ist vom Grundwasserspiegel, und je intensiver die Nutzung, desto wahrscheinlicher ist eine Genehmigungspflicht. In vielen Bundesländern ist zudem geregelt, dass jede Grundwasserentnahme – unabhängig vom Zweck – genehmigungspflichtig ist, sofern sie über den „Alltagsgebrauch“ hinausgeht.
Gilt das auch für bestehende Brunnen?
Viele Brunnenbesitzer gehen irrtümlich davon aus, dass alte Brunnen, die bereits vor Jahrzehnten gebaut wurden, automatisch unter Bestandsschutz fallen. Doch das ist nur bedingt richtig.
Altbrunnen sind von der Genehmigungspflicht betroffen, wenn
- sie nie bei der Wasserbehörde angezeigt oder genehmigt wurden
- sie zwischenzeitlich stillgelegt oder lange ungenutzt waren
- sich die Nutzung geändert hat (z. B. von Garten- auf Trinkwassernutzung)
- neue gesetzliche Regelungen gelten (z. B. in Wasserschutzgebieten)
In solchen Fällen können Behörden eine nachträgliche Anzeige oder Genehmigung verlangen oder sogar den Rückbau anordnen, wenn keine Genehmigungsfähigkeit besteht.
Wo liegt der Unterschied zwischen Anzeige und Genehmigung?
Während eine Anzeige eine formlose Mitteilung an die zuständige Wasserbehörde darstellt, ist eine Genehmigung ein förmlicher Verwaltungsakt mit rechtlicher Wirkung.
Anzeige
- informiert die Behörde über das geplante Vorhaben
- gilt meist für geringe Eingriffe, zum Beispiel Flachbrunnen zur Gartenbewässerung
- erfordert in der Regel keine tiefergehende Prüfung oder Unterlagen
- kann dennoch Auflagen nach sich ziehen
Genehmigung
- wird nur nach umfangreicher Prüfung und gegebenenfalls Beteiligung anderer Behörden (z. B. Gesundheits- oder Umweltamt) erteilt
- Voraussetzung für tiefere, technisch aufwändige oder sensible Brunnenprojekte
- häufig verbunden mit Gebühren, Auflagen und technischen Anforderungen
- ohne gültige Genehmigung ist der Bau rechtswidrig und zwar mit allen rechtlichen Folgen
Die Genehmigung ersetzt nicht automatisch eine Anzeige. In manchen Fällen sind beide Schritte erforderlich. Klären Sie bei der Behörde schriftlich, ob eine Anzeige genügt oder ein Genehmigungsverfahren nötig ist. So schaffen Sie Rechtssicherheit.
Wann ist ein Brunnen nur anzeigepflichtig?
Ein Brunnen gilt dann als anzeigepflichtig, wenn die geplante Nutzung als geringfügig eingestuft wird. Das betrifft insbesondere Vorhaben, bei denen kein Risiko für das Grundwasser oder die öffentliche Wasserversorgung besteht. Die Anzeige sollte schriftlich und mit Plänen sowie technischer Beschreibung erfolgen. Das erleichtert die Bearbeitung erheblich. Sie muss vor Beginn der Bohrung bei der zuständigen Behörde, der unteren Wasserbehörde, eingehen. Diese kann die Anzeige bestätigen oder in besonderen Fällen doch ein Genehmigungsverfahren verlangen.
Welche Brunnenarten sind betroffen?
Nicht die Brunnenart entscheidet über die Genehmigungs- oder Anzeigepflicht, sondern die Nutzung, die Lage und die Bohrtiefe. Dennoch lohnt sich ein Blick auf die gängigen Bauformen, um typische Einsatzszenarien zu verstehen.
- Ein Ramm- oder Schlagbrunnen, bei dem Sie sozusagen in den Boden einen Brunnen schlagen, sind einfache Brunnenarten, die meist nur bis zu 7 Meter tief sind. Sie werden in der Regel zur Gartenbewässerung genutzt und sind im Normalfall anzeigepflichtig.
- Bohrbrunnen werden mit technischen Bohrverfahren gebaut. Ihre Reichweite beträgt 10 bis 80 Meter. Nur in Einzelfällen reichen sie noch tiefer. Sie werden eingesetzt, um Trinkwasser zu fördern, in der Landwirtschaft oder für technische Zwecke. Sie sind meist genehmigungspflichtig.
- Schachtbrunnen sind großvolumige Brunnen mit Mauerung. Sie ähneln dem klassischen „Froschkönig-Brunnen“ und sind in der Regel nur noch auf dem Land zu finden. Abhängig von der Nutzung sind sie aber ebenfalls genehmigungspflichtig.
Welche Vorschriften gelten beim Brunnenbau?
Der Bau eines Brunnens unterliegt in Deutschland einem komplexen Zusammenspiel aus Bundesrecht, Landesrecht und technischen Normen. Ziel dieser Regelungen ist es, das Grundwasser als lebenswichtige Ressource zu schützen und die öffentliche Wasserversorgung nicht zu gefährden. Wer einen Brunnen errichten will, muss daher weit mehr beachten als nur Bohrtiefe oder Nutzung.
Die wichtigsten Vorschriften beim Brunnenbau
- Wasserhaushaltsgesetz (WHG): regelt die Grundzüge der Wasserbewirtschaftung
- Landeswassergesetze: konkretisieren die Vorgaben auf regionaler Ebene
- kommunale Satzungen: enthalten spezielle Vorgaben für Wasserschutz- oder Vorranggebiete
- DIN-Normen wie DIN 2000 und DIN EN ISO 22475: sind wichtig im Rahmen der Trinkwasserversorgung und geotechnischer Untersuchungen
- Arbeitsblätter des Deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW): zum Beispiel W 120 und W 113, technische Regeln für Brunnenbau und Wasserförderung
Auch Anforderungen an die technische Ausführung sind verpflichtend, wie beispielsweise die Verwendung geeigneter Materialien, ein gesicherter Brunnenkopf, die korrekte Abdichtung gegen Oberflächenwasser sowie Maßnahmen zum Schutz gegen Verunreinigungen. Beauftragen Sie also ausschließlich zertifizierte Brunnenbauer, die mit den gesetzlichen Anforderungen und technischen Standards vertraut sind. Selbstgebaute Anlagen bergen hohe rechtliche Risiken und sind in manchen Gebieten auch nicht erlaubt.
Welche bundesweiten Regelungen betreffen private Brunnen?
Das zentrale Regelwerk für Wasserentnahme in Deutschland ist das Wasserhaushaltsgesetz (WHG). Es gilt bundesweit und bildet den übergeordneten Rahmen für alle Wasserrechtsfragen, auch für private Brunnen. Darin ist festgeschrieben, dass jede Wasserentnahme umweltverträglich erfolgen muss. Der gute Zustand des Grundwassers darf nicht beeinträchtigt werden. Zudem kann eine Behörde Auflagen zum Schutz des Wassers oder zur Überwachung der Entnahme erlassen. Auch wenn das Wasserhaushaltsgesetz Ausnahmen für den Hausgebrauch vorsieht, dürfen die Bundesländer diese Spielräume einschränken oder ganz streichen, was in der Praxis auch oft der Fall ist. Informieren Sie sich deshalb immer über verbindliche Detailregelungen in der gültigen Fassung des jeweiligen Landeswassergesetzes.
Was regelt das Wasserhaushaltsgesetz (WHG)?
Das Wasserhaushaltsgesetz ist das grundlegende Gesetz zur Bewirtschaftung aller Gewässer in Deutschland. Dazu zählen Flüsse, Seen, Küstengewässer und insbesondere das Grundwasser. Es verfolgt das Ziel, die nachhaltige Nutzung der Wasserressourcen sicherzustellen und deren Qualität langfristig zu erhalten.
Relevante Inhalte des Wasserhaushaltsgesetzes für Brunnenbesitzer:
Paragraf WHG | Inhalt (Kurzfassung) | Praxisrelevanz |
---|---|---|
§ 8 Erlaubnis und Bewilligung | Grundsatz: Gewässerbenutzungen (z. B. Grundwasserentnahme) bedürfen einer behördlichen Erlaubnis/Bewilligung. Ausnahmen möglich für geringfügige Eigenbedarfsentnahmen. | Private Gartenbrunnen oder Zisternen müssen je nach Bundesland gemeldet oder genehmigt werden. „Bagatellfälle“ sind oft Auslegungssache. |
§ 9 Benutzungen | Definiert, was als Gewässerbenutzung gilt: z. B. Entnahme von Grundwasser, Nutzung von Uferfiltrat, Einleitungen, Aufstauen, Absenken. | Klärt, ob eine Tätigkeit überhaupt erlaubnispflichtig sein kann. Ob Ausnahmen gelten, ergibt sich aus § 8 WHG und Landesrecht. |
§ 34 Schutz von Gewässern | Benutzungen dürfen keine nachteiligen Veränderungen der Gewässerbeschaffenheit verursachen (chemisch, physikalisch, biologisch). | Schutz vor Verschmutzung und Übernutzung; relevant für Landwirtschaft, Industrie, aber auch für private Brunnenbesitzer (z. B. keine Schadstoffeinträge). |
§ 48 Überwachung, Anordnungen | Behörden dürfen Gewässerbenutzungen überwachen, Kontrollen durchführen und Anordnungen erlassen, wenn Gefahren oder Schäden drohen. | In der Praxis: Wasserbehörden können Auflagen erteilen, Proben verlangen oder bei Missbrauch die Nutzung untersagen. |
Auch der Bau eines Brunnens ohne tatsächliche Entnahme, wie eine Testbohrung, kann bereits unter das Wasserhaushaltsgesetz fallen. Das gilt zum Beispiel, wenn dadurch geologische Strukturen verletzt oder verunreinigt werden. Bei Unsicherheiten hilft ein Wasserrechtsexperte oder Hydrogeologe.

Welche Bedeutung haben Landeswassergesetze oder kommunale Satzungen?
Während das Wasserhaushaltsgesetz bundeseinheitlich gilt, regeln die einzelnen Bundesländer über ihre Landeswassergesetze (LWG) die konkreten Anforderungen im Detail. Zudem können Städte und Gemeinden durch kommunale Satzungen zusätzliche Vorgaben machen, hauptsächlich in Wasserschutzgebieten oder Regionen mit besonderer Wassersituation.
Wichtige Aspekte in Landeswassergesetzen und Satzungen:
- Definition von Genehmigungs- oder Anzeigepflicht je nach Brunnenart
- technische Mindestanforderungen an Tiefe, Rohrmaterial und Pumptechnik
- Vorgaben zur Nutzung, zum Beispiel ein Verbot der Entnahme in Trockenzeiten
- Meldepflichten für Altbrunnen oder außer Betrieb genommene Anlagen
- Vorgaben zur Wasserzählerpflicht bei gewerblichen oder landwirtschaftlichen Nutzungen
Erkundigen Sie sich nicht nur beim Umwelt- oder Wasseramt, sondern auch beim Bauamt Ihrer Kommune, ob es spezielle lokale Brunnenregelungen gibt. In einigen Gemeinden gelten Sonderregelungen für Gebiete mit hoher Nitratbelastung oder sinkendem Grundwasserspiegel. Hier kann das Bohren gänzlich untersagt oder streng reglementiert sein.
Wer ist zuständig für die Brunnenbohr-Genehmigung?
Die Zuständigkeit für Genehmigungen oder Anzeigen beim Brunnenbau liegt in Deutschland auf kommunaler oder Landkreisebene bei den unteren Wasserbehörden. Diese sind Teil der Kreisverwaltungen oder der Umwelt- und Bauämter kreisfreier Städte. In besonderen Fällen, etwa bei Trinkwassernutzung, in Schutzgebieten oder bei gewerblichen Anwendungen, können auch weitere Stellen eingebunden werden:
- Gesundheitsamt (bei Trinkwassernutzung)
- Umweltamt
- Landwirtschaftsämter (bei landwirtschaftlicher Nutzung)
- Bergämter (bei Tiefbohrungen über 100 Meter in bestimmten Regionen)
Die konkrete Zuständigkeit variiert je nach Bundesland und Kommune. In einigen Bundesländern arbeiten die Wasserbehörden mit zentralen Fachstellen für Wasserwirtschaft zusammen, die Prüfungen koordinieren und technische Stellungnahmen einholen. In Wasserschutzgebieten müssen Anträge oft in mehrstufigen Verfahren eingereicht werden, mit Beteiligung von Umwelt-, Bau- und Forstbehörden. Das kann die Bearbeitungszeit deutlich verlängern.
So bereiten Sie sich auf das Genehmigungsverfahren für einen Gartenbrunnen vor
- Adresse und Flurstücknummer des Grundstücks
- Zweck des Brunnens, zum Beispiel Gartenbewässerung oder Trinkwasser
- geschätzte Bohrtiefe und Bauart
- vorhandene Unterlagen wie Pläne, Fotos und Bauakte
- Anschrift der Firma, die die Bohrung durchführen wird
Gibt es regionale Unterschiede bei den Genehmigungsregeln?
Die Genehmigungspflichten für Brunnen sind nicht bundeseinheitlich geregelt, sondern unterliegen der Gesetzgebungskompetenz der Länder und Kommunen. Das bedeutet: Was in Bayern nur angezeigt werden muss, kann in Sachsen genehmigungspflichtig sein und umgekehrt.
Typische regionale Unterschiede betreffen:
- die Tiefe, ab der eine Genehmigungspflicht gilt
- die Nutzung wie Einschränkungen für Trinkwasser
- Anforderungen in Wasserschutzgebieten oder Trockenregionen
- Meldepflichten für Altbestände
- erlaubte Bohrverfahren wie das Verbot von Rammbrunnen in Karstgebieten
Einige Bundesländer sehen generelle Genehmigungspflicht für alle Brunnen vor, während andere nach Tiefe und Nutzung differenzieren. Zudem können kommunale Satzungen zusätzliche Regeln enthalten, zum Beispiel Mindestabstände, Verbote in bestimmten Siedlungsgebieten oder Auflagen zur Überwachung. Auch wenn ein Brunnen baulich identisch mit dem Brunnen des Nachbarn ist, bedeutet das nicht, dass die gleiche Rechtslage gilt. Jede Parzelle kann unter eine andere Regelung fallen, etwa durch die Lage in einer anderen Schutz- oder Verwaltungseinheit. Fordern Sie deshalb von Ihrer Behörde einen schriftlichen Auszug der lokal geltenden Regelungen an. Nur so vermeiden Sie Fehlannahmen oder falsche Verfahrenswege.
Übersicht: Brunnenbohr-Regelungen in den verschiedenen Bundesländern
Bundesland | Anzeige ausreichend? | Genehmigung nötig? |
---|---|---|
Bayern | Brunnenbohrung muss bei zuständiger Wasserbehörde angezeigt werden, meist durch Bohrunternehmen | Genehmigung in Wasserschutzgebieten oder bei größeren Entnahmemengen erforderlich |
Baden-Württemberg | jede Bohrung ins Grundwasser ist anzeigepflichtig | Genehmigung bei Grundwasserentnahme, insbesondere gewerblich oder in Schutzgebieten |
Berlin | bei Bohrungen bis circa 15 Meter Tiefe Anzeige | Genehmigung bei Bohrungen über 15 Meter oder Nutzung in Wasserschutzgebieten |
Bremen | für Gartenbrunnen Anzeige ausreichend | Genehmigung bei Trinkwassernutzung |
Hamburg | bei Bewässerung des Gartens Anzeige ausreichen | Genehmigung in Wasserschutzgebieten oder bei Trinkwassernutzung |
Nordrhein-Westfalen | geringe Nutzung anzeigepflichtig | Genehmigung bei Wasserschutzgebieten, technischer Nutzung oder Trinkwasser; Altbrunnen meldepflichtig |
Hessen | kleine Brunnen zur Gartenbewässerung anzeigen | Genehmigung bei gewerblicher Nutzung oder in Schutzgebieten; für bestimmte Nutzungen ist bis 3.600 m³/Jahr eine Erlaubnisfreiheit vorgesehen |
Niedersachsen | kleinere Mengen vorübergehend anzeigepflichtig | größere Entnahmen generell erlaubnispflichtig, genaue Grenze ortsabhängig |
Sachsen | bei kleinen Gartenbrunnen ist eine Anzeige meist ausreichend | Genehmigung bei gewerblicher Nutzung und Schutzgebieten; Altbestand nachmeldepflichtig |
Sachsen-Anhalt | Garten- und Haushaltsnutzung in geringen Mengen Anzeige | Genehmigung bei größeren Fördermengen oder gewerblicher Nutzung |
Rheinland-Pfalz | bei gärtnerischer Nutzung Anzeige | Genehmigung bei Dauerbetrieb, Trinkwassernutzung oder nach Landesbodenschutzgesetz |
Schleswig-Holstein | kleine Brunnen sind anzeigepflichtig | Genehmigung bei gewerblichen Nutzungen und in Wasserschutzgebieten |
Saarland | ausschließliche Gartennutzung anzeigepflichtig | Genehmigung in Wasserschutzgebieten und bei Trinkwasser |
Thüringen | generell Anzeige bei Bohrungen | Genehmigung ab 2000 m³ jährlicher Entnahme |
Mecklenburg-Vorpommern | bei kleinen Privatbrunnen Anzeige meist ausreichend | Genehmigung in Wasserschutzgebieten und bei größeren Mengen |
Brandenburg | Gartenbrunnen muss man anzeigen | Genehmigung bei Trinkwassernutzung oder gewerblicher Nutzung |
Je nach Region können die Vorgaben noch strenger ausfallen, insbesondere in ausgewiesenen Wasserschutzgebieten. Für gewerbliche Brunnen oder Entnahmen größerer Wassermengen gelten darüber hinaus weitergehende wasserwirtschaftliche Vorschriften.
Was gilt in Wasserschutzgebieten oder Trockenregionen?
In Karst- oder Hochwassergebieten, die aufgrund ihrer besonderen geologischen Eigenschaften als äußerst sensibel gelten, ist das Anlegen von Brunnen problematisch. Vor allem in Karstlandschaften versickert Wasser durch Klüfte und Hohlräume sehr schnell, sodass natürliche Filterprozesse weitgehend entfallen und Schadstoffe ungehindert in tiefere Grundwasserleiter gelangen können. Ein Brunnen würde hier eine direkte Verbindung zwischen Oberfläche und Grundwasser schaffen und damit das hydrogeologische Gleichgewicht sowie die Trinkwasserversorgung gefährden. Deshalb sind Bohrungen in solchen Regionen in der Regel untersagt. Ähnliche Vorgaben gelten in Wasserschutzgebieten, die dem Schutz der öffentlichen Trinkwassergewinnung dienen. In den engeren Schutzzonen ist der Bau von Brunnen im Normalfall vollständig verboten, während er in äußeren Schutzzonen nur unter sehr strengen behördlichen Auflagen zulässig sein kann.
Je nach Schutzzone unterscheidet sich der Grad der Einschränkung:
- Zone I (Fassungsbereich): absolutes Bohrverbot
- Zone II (engere Schutzzone): Bohrungen nur mit Sondergenehmigung und umfangreichen Schutzmaßnahmen
- Zone III (weitere Schutzzone): teilweise erlaubt, aber mit Auflagen betreffend Filtertiefe und Abdichtung
In Trocken- oder niederschlagsarmen Gebieten ist die Grundwasserneubildung sehr gering. Das bedeutet, dass sich die entnommenen Wassermengen nur langsam oder gar nicht wieder auffüllen. Jeder zusätzliche Brunnen kann daher das Grundwasserdargebot empfindlich verringern, was sich direkt auf die Versorgung von Mensch, Landwirtschaft und Natur auswirkt. Um eine Übernutzung und das Absinken des Grundwasserspiegels zu verhindern, unterliegen Brunnen in solchen Regionen häufig strengen Einschränkungen oder sind ganz untersagt. Behörden prüfen hier besonders genau, ob ein Brunnen genehmigt werden kann, da die Ressourcen bereits stark beansprucht sind.
In Trockenregionen oder Gebieten mit kritischem Grundwasserhaushalt greifen ebenfalls Schutzmaßnahmen:
- temporäre Verbote in Trockenzeiten
- Wasserentnahmebeschränkungen für bestimmte Nutzungen
- Genehmigungsvorbehalt für Altbrunnen, die wieder in Betrieb genommen werden
Welche technischen Anforderungen gelten bezüglich Tiefe und Schutz vor Verunreinigungen?
Der Bau eines Brunnens unterliegt nicht nur rechtlichen, sondern auch technischen Mindestanforderungen, die den Schutz des Grundwassers sowie die Sicherheit der Nutzung gewährleisten sollen. Diese technischen Vorgaben sind zum Teil in DIN-Normen, DVGW-Arbeitsblättern sowie in den Anforderungen der Wasserbehörden geregelt.
Wichtige technische Anforderungen sind:
- Bohrtiefe: je nach Region und Grundwasserstand variiert die empfohlene Tiefe; für Gartenbrunnen genügen meist 5 bis 10 Meter, während Trinkwasserbrunnen deutlich tiefer gebohrt werden müssen (oft 20 Meter und mehr)
- Brunnenkopf: muss wasserdicht verschlossen und gegen Oberflächenwasser abgedichtet sein, um Verunreinigung zu vermeiden
- Filterrohre: werden in der Grundwasser führenden Schicht installiert und sorgen für eine kontrollierte Wasserzufuhr, je nach Nutzung sind andere Materialien erforderlich
- Verschlussmaterial: der Ringraum zwischen Bohrloch und Rohr muss mit geeigneten Materialien wie Ton oder Bentonit befüllt werden
- Schutz vor Verunreinigungen: durch Entfernung von Abwasserleitungen, Düngemitteln oder Öltanks muss sichergestellt sein, dass keine Schadstoffe ins Grundwasser gelangen
Was gilt speziell bei Trinkwasserbrunnen?
- hygienische Schutzabdeckungen
- Abstand zu Schadstoffquellen (Mindestabstände!)
- Einbau von Rückschlagventilen
- regelmäßige mikrobiologische Wasserproben
Trinkwasserbrunnen unterliegen den strengsten Vorschriften im gesamten Brunnenrecht, da das entnommene Wasser direkt konsumiert wird. Der Schutz vor mikrobiologischer, chemischer oder physikalischer Verunreinigung steht dabei im Vordergrund.
Was ist zu beachten?
- Genehmigungspflicht: Trinkwasserbrunnen benötigen ausnahmslos eine Genehmigung. Selbst bei geringer Entnahmemenge kann auf die Prüfung nicht verzichtet werden.
- Hygieneanforderungen: Die technischen Komponenten müssen lebensmittelrechtlichen Anforderungen entsprechen wie Edelstahlleitungen, spezielle Filter und keimfreie Schutzvorrichtungen.
- mikrobiologische Untersuchungen: Vor Inbetriebnahme und in regelmäßigen Abständen sind Wasserproben auf Bakterien, Nitrat, Schwermetalle und andere zu analysieren. Informieren Sie sich vorab beim Gesundheitsamt über geeignete Labore und Untersuchungsfristen. So vermeiden Sie Verzögerungen bei der Inbetriebnahme.
- Beaufsichtigung durch das Gesundheitsamt: Dieses ist gesetzlich eingebunden und kann Auflagen erteilen oder Nutzungsuntersagungen aussprechen.
Wie läuft der Genehmigungsprozess beim Brunnenbohren ab?
Der Genehmigungsprozess gliedert sich in mehrere Schritte und erfordert sorgfältige Vorbereitung. Je nach Art des Brunnens und Lage des Grundstücks kann die Komplexität stark variieren.
Die wichtigsten Schritte im Überblick:
- Vorprüfung/Anfrage bei der Wasserbehörde: Klärung, ob Anzeige genügt oder Genehmigung erforderlich ist
- Angebotseinholung: entscheiden, welche Brunnenbaufirma die Arbeiten durchführen soll
- Antragstellung: schriftlicher Antrag mit allen erforderlichen Unterlagen
- Prüfung durch die Behörde: technische und rechtliche Bewertung, gegebenenfalls mit Anhörung weiterer Fachstellen wie Gesundheitsamt und Umweltamt
- Bescheid: Genehmigung oder Auflagen inklusive Fristen, Bedingungen oder Ablehnungsgründen
- Bauphase: Umsetzung durch eine Fachfirma
- Abnahme oder Fertigstellungsanzeige: je nach Bundesland erforderlich, teilweise mit Kontrolltermin
- Betrieb/Überwachung: regelmäßige Prüfungen, insbesondere bei Trinkwassernutzung
Der Genehmigungsprozess kann mehrere Wochen oder Monate dauern, insbesondere bei Schutzgebietslagen oder unvollständigen Unterlagen. Beginnen Sie deshalb den Genehmigungsprozess mindestens 3 bis 6 Monate vor geplanter Bohrung, um Verzögerungen durch Rückfragen oder Prüfungen zu vermeiden.
Welche Unterlagen und Nachweise sind nötig?
Je nach Bundesland und Nutzungsart des Brunnens können unterschiedliche Dokumente erforderlich sein. Unvollständige Unterlagen führen in der Praxis zu den häufigsten Verzögerungen im Verfahren. Klären Sie vorab genau, was Ihre Behörde benötigt und in welcher Form.
Folgende Unterlagen werden häufig verlangt:
- Antragsformular der Wasserbehörde
- Lageplan des Grundstücks mit eingezeichneter Bohrstelle (Maßstab 1:500 oder 1:1000)
- Beschreibung der geplanten Nutzung (Gartenbewässerung, Trinkwasser)
- geplante Bohrtiefe und technische Ausführung (Bauweise, Rohrmaterial, Filter)
- Angaben zur geologischen Beschaffenheit durch Gutachten oder Erfahrungswerte
- Nachweis über die Fachfirma (Gewerbeanmeldung, Referenzen, Zertifikate)
- bei Trinkwasserbrunnen: Hygiene- und Prüfkonzept, mikrobiologische Erstuntersuchung
- Fotos oder Luftbildauszüge mit gekennzeichnetem Bohrpunkt
- Vollmacht, falls ein Dritter den Antrag stellt
Was kostet die Anzeige eines Brunnens?
Die Kosten für eine Genehmigung oder Anzeige variieren stark und hängen von mehreren Faktoren ab wie
- dem Bundesland bzw. der Region,
- der Art des Brunnens und
- dem Verwaltungsaufwand.
In einigen Bundesländern sind Brunnenanzeigen kostenfrei, wenn es sich um rein private, nicht gewerbliche Gartenbrunnen mit geringer Tiefe handelt. Eine Ausnahme, die sich aber jährlich ändern kann. In vielen anderen Bundesländern ist die Anzeige eines Brunnens mit einer Bearbeitungsgebühr verbunden, auch wenn sie kein Genehmigungsverfahren erfordert. Die genaue Höhe wird von der zuständigen Wasserbehörde festgelegt. Sie variiert, orientiert sich aber am Aufwand und der Fördermenge am Landesgebührengesetz.
Grundsätzlich gilt: Anzeigen sind meist kostengünstiger als Genehmigungen, da sie weniger Prüfaufwand verursachen. In der Regel müssen Sie zwischen 30 und 200 Euro rechnen. Sind zuätzliche Prüfungen oder Nachforderungen nötig, dann können die Gebühren auch erhöht werden. Eine formlose Anzeige ohne die geforderten Unterlagen kann als unzulässig abgewiesen und neu berechnet werden.
Brunnenbohrung: Was kostet die Genehmigung?
Ein formelles Genehmigungsverfahren ist deutlich umfangreicher und entsprechend teurer als eine einfache Anzeige. Die Behörde prüft nicht nur die Unterlagen, sondern auch rechtliche, technische und umweltrelevante Aspekte des Vorhabens. Die Gebühr bemisst sich meist nach dem Verwaltungsaufwand und dem wirtschaftlichen Interesse. Kalkulieren Sie bei Projekten mit Trinkwassernutzung oder Nutzung in Schutzgebieten immer mehrere hundert Euro zusätzlich ein.
Typische Kostenrahmen:
- formelles Genehmigungsverfahren: je nach Komplexität und der Notwendigkeit von zusätzlichen Gesundheits- oder Umweltprüfungen mehrere hundert Euro
- hydrogeologisches Gutachten: circa 1.000 bis 3.000 Euro
- Verwaltungskosten: die Kosten für Auflagen, Kontrolltermine und/oder Nachbesserungen sind variabel
Ein eigener Brunnen kann eine lohnenswerte Investition sein, vor allem dann, wenn Sie einen großen Garten besitzen. Allerdings dauert es selbst dann ein paar Jahre, bis er sich amortisiert hat. Denn die Kosten für das Bohren eines Brunnens sind nicht gering.
Was droht bei einem ungenehmigten Brunnenbau?
Ein ungenehmigter oder nicht angezeigter Brunnen stellt in Deutschland einen Verstoß gegen wasserrechtliche Vorschriften dar, ganz unabhängig davon, ob es sich um eine große Bohrung oder einen kleinen Gartenbrunnen handelt. Der Gesetzgeber betrachtet das Grundwasser als besonders schützenswertes Gut, dessen Nutzung strikt geregelt ist. Auch der Versuch, ohne Genehmigung zu bohren oder einen Antrag zu umgehen, kann bereits als Verstoß gewertet werden. Das gilt insbesondere in Wasserschutzgebieten oder bei gewerblichen Nutzungen. Daher ziehen Verstöße teils empfindliche Konsequenzen nach sich und das selbst bei vermeintlich harmlosen Anlagen.
Rechtsfolgen eines ungenehmigten Brunnens:
- Ordnungswidrigkeit: Ein nicht angezeigter oder ungenehmigter Brunnen kann nach § 103 Wasserhaushaltsgesetz mit Bußgeldern bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
- Anordnung zur Stilllegung: Die Wasserbehörde kann den Betrieb des Brunnens untersagen, auch rückwirkend.
- Rückbauverpflichtung: Der Brunnen muss auf eigene Kosten fachgerecht zurückgebaut und das Bohrloch verschlossen werden.
- kein Bestandsschutz: Auch ältere, ungemeldete Brunnen genießen keinen Schutz. Wird ein nicht genehmigter Altbrunnen entdeckt, kann ebenfalls eine Nutzungsuntersagung erfolgen.
- Haftung bei Umweltschäden: Bei Verunreinigung des Grundwassers oder Schäden an benachbarten Brunnen haften Bauherr und Grundstückseigentümer gesamtschuldnerisch.
Was passiert bei unbeabsichtigter Grundwassererschließung?
Wird bei Bau- oder Bohrarbeiten das Grundwasser versehentlich erreicht, beispielsweise weil tiefer gebohrt wird als geplant, muss dies sofort der zuständigen Behörde gemeldet werden. Auf diese Weise können rechtzeitig Schutzmaßnahmen ergriffen werden, um Schäden am Grundwasser zu verhindern. Besteht die Gefahr einer Verunreinigung oder ist die Wasserqualität bereits beeinträchtigt, kann die Behörde anordnen, die Arbeiten umgehend einzustellen oder die Bohrung wieder zu beseitigen. Zusätzlich können weitere Maßnahmen verlangt werden, um Gefahren für das Grundwasser zu vermeiden oder bereits entstandene Schäden zu beheben.
Vorschriften beim Brunnenbau: Wie oft muss Brunnenwasser kontrolliert werden?
Das hängt stark davon ab, wofür das Brunnenwasser genutzt wird und ob es sich um einen privaten oder öffentlichen Brunnen handelt.
- private Gartenbrunnen (nur für Bewässerung, kein Trinkwasser):
Hier gibt es keine gesetzliche Pflicht zur regelmäßigen Untersuchung, solange das Wasser nicht als Trink- oder Badewasser genutzt wird. Aus gesundheitlichen Gründen empfiehlt das Umweltbundesamt jedoch, das Wasser mindestens einmal jährlich auf mikrobiologische und chemische Parameter prüfen zu lassen, wenn es mit Menschen in Kontakt kommt (z. B. beim Planschbecken, Gemüse gießen, Tiere tränken). - private Trinkwasserbrunnen (Eigenwasserversorgung):
Wenn der Brunnen zur Trinkwasserversorgung im eigenen Haushalt dient, gilt die Trinkwasserverordnung (TrinkwV). Danach muss das Wasser regelmäßig untersucht werden. Bei Eigenwasserversorgern mindestens alle 3 Jahre auf mikrobiologische Parameter (z. B. E. coli, coliforme Bakterien) und bei gewerblicher/öffentlicher Nutzung (z. B. Vermietung, Ferienwohnungen, Gastronomie) sogar jährlich auch auf chemische Parameter. - öffentliche Wasserversorgungsanlagen:
In diesem Fall gelten die strengsten Regeln. Die Untersuchungen erfolgen nach festen Intervallen, abhängig von der abgegebenen Wassermenge (z. B. monatlich bis jährlich).
Diese 5 Dinge sollten Sie beachten
- Bevor Sie konkrete Schritte gehen, lohnt sich die Beratung durch mehrere Fachfirmen. So lassen sich unnötige Kosten und spätere Auflagen vermeiden.
- Ein Brunnen betrifft nicht nur das eigene Grundstück. Gibt es in der Nachbarschaft bereits Brunnen, dann stimmen Sie sich mit den Nachbarn ab, insbesondere in dicht bebauten Gebieten, um Konflikte über Wasserrechte oder mögliche Auswirkungen auf angrenzende Brunnen zu vermeiden.
- Überlegen Sie, ob Ihr Brunnen nur für die Gartenbewässerung oder auch perspektivisch für andere Zwecke genutzt werden soll. Eine vorausschauende Planung spart spätere Umbauten oder erneute Genehmigungsverfahren.
- Legen Sie eine Mappe oder digitale Sammlung aller Unterlagen an, von ersten Skizzen über Korrespondenzen mit Behörden bis zu Rechnungen und Prüfprotokollen. Das erleichtert Nachweise bei Behörden und sichert Transparenz bei einem späteren Grundstücksverkauf.
- Ein Brunnen sollte nicht nur praktisch, sondern auch verantwortungsvoll betrieben werden. Achten Sie daher auf eine maßvolle Entnahme, die Anpassung an Wetterlagen und den schonenden Umgang mit Grundwasserreserven.
Fazit
Wenn Sie einen Brunnen bohren möchten auf Ihrem Grundstück, dann genügt in vielen Fällen eine Anzeige, in manchen Fällen ist zusätzlich eine behördliche Genehmigung erforderlich, insbesondere bei größeren Entnahmemengen, einer Nutzung als Trinkwasser oder in Wasserschutz- sowie Karstgebieten. Dort gelten aus Gründen des Grundwasserschutzes oft besonders strenge Auflagen oder sogar vollständige Verbote. Wer sich nicht an diese Vorgaben hält, riskiert hohe Bußgelder bis zu 50.000 Euro und kann verpflichtet werden, den Brunnen wieder zurückzubauen. Daher ist es vor jedem Vorhaben unerlässlich, sich frühzeitig bei der zuständigen Wasserbehörde zu informieren und gegebenenfalls auch die Nachbarschaft einzubeziehen. So lässt sich die eigene Wasserversorgung rechtssicher gestalten, ohne die gemeinsame Ressource Grundwasser zu gefährden.
Brunnen bohren Genehmigung: Häufig gestellte Fragen
Wie finde ich heraus, wie tief das Grundwasser auf meinem Grundstück liegt?
Das können Sie durch Nachbarschaftsbefragungen, geologische Karten oder eine Probebohrung mit Fachunternehmen klären. Oft sind die Ämter auch gut informiert, vor allem dann, wenn es bereits Brunnen im Umfeld gibt.
Gilt eine Genehmigung dauerhaft?
In der Regel ja, zumindest solange sich Nutzung, Bohrtiefe und Lage des Brunnens nicht ändern. Bei wesentlichen Änderungen, wie Umnutzung zu Trinkwasser, muss jedoch eine neue Genehmigung beantragt werden.
Kann ich einen Brunnen auch selbst bohren?
Grundsätzlich ist das möglich, doch Fachwissen und spezielle Geräte sind nötig. Bei unsachgemäßer Ausführung drohen Schäden oder rechtliche Konsequenzen. In manchen Städten und Gemeinden wird allerdings für die Genehmigung vorausgesetzt, dass Sie einen Brunnenbauer beauftragen.
Wie hoch sind die laufenden Kosten für einen Brunnenbetrieb?
Neben den Baukosten sollten Sie mit Stromkosten für Pumpen, Wartungsgebühren und jährlichen Wasseranalysen von insgesamt 150 bis 450 Euro rechnen. Wenn Sie eine elektrische Brunnenpumpe mit einer Inselanlage betreiben, können Sie die Stromkosten sparen.
Wie oft muss das Brunnenwasser kontrolliert werden?
Für Trinkwasser empfiehlt sich eine jährliche Analyse. Bei reiner Gartenbewässerung reicht meist eine gelegentliche Überprüfung auf Verschmutzungen.
Kann ein Brunnen im Winter einfrieren?
Insbesondere bei oberflächennah verlegten Leitungen besteht die Gefahr des Einfrierens. Eine frostfeste Verlegung oder Isolierung schützt vor Schäden.
Wie lange hält ein Brunnen in der Regel?
Je nach Bauweise, Material und Pflege kann ein Brunnen viele Jahrzehnte genutzt werden.