Vor allem in turbulenten Großstädten ist ein Garten, der zu einem Mietshaus dazugehört und von den Bewohnern mitbenutzt werden darf, wie ein kleines Paradies. Vor dem Einzug sollte aber der Mietvertrag in Augenschein genommen werden, um festzustellen ob der Mieter einen Teil der Gartenpflege übernehmen oder sich finanziell beteiligen muss.
Sowohl bei vermieteten Ein- als auch bei Mehrfamilienhäusern wird oft die Mitnutzung des angeschlossenen Gartens angeboten. Aber wie stark muss sich ein Mieter an der Gartenpflege, wie Rasen mähen, Hecken schneiden oder Unkraut jäten, beteiligen? Fakt ist: Es gibt kein Gewohnheitsrecht, das einen Mieter zur Gartenpflege verpflichtet – dazu muss es eine vertragliche Absprache gegeben haben.
Gartenpflege durch den Mieter – was sagt der Mietvertrag?
Weil ein Garten ständig wächst und sich verändert, bedarf er einer regelmäßigen Pflege, damit er ansehnlich ist und regelmäßig genutzt werden kann. Wenn kein Absatz oder Vereinbarung darüber im Mietvertrag vorhanden ist, übernimmt der Vermieter die Gartenpflege auf eigene Kosten. Die Aufgaben der Gartenpflege können Ihnen aber durch den Mietvertrag übertragen werden – in diesem Falle müssen Sie eventuell Schadensersatz bezahlen, wenn der Garten verwildert.
Die Formulierungen im Mietvertrag können im Wortlaut oft recht simpel gehalten sein, wie zum Beispiel „Die Gartenpflege übernimmt der Mieter.“ Dies gibt allerdings nicht viel Aufschluss über den Inhalt dieser Arbeiten. Die persönlichen Aufgaben des Mieters stellen dann einfache Tätigkeiten dar, die weder Fachkenntnisse voraussetzen noch große Kosten mit sich ziehen, wie zum Beispiel Laub harken, Rasen mähen oder Unkraut jäten. Der Mieter ermisst selbst, wie oft sie durchgeführt werden müssen – solange der Garten in der Zwischenzeit nicht verwahrlost.
Vereinbarungen zur Aufgabenverteilung müssen Mieter eines Mehrfamilienhauses untereinander und möglichst gemeinschaftlich treffen. Manche mögen ein natürliches Aussehen und dulden sogar Unkraut, während andere ihren Garten gern für Nutz- oder Zierpflanzen verwenden möchten und ihn akkurat pflegen. Wenn es unter den Mietern keine Uneinigkeiten gibt, sind die Gestaltung und das Ausmaß der Gartenpflege jedem Mieter selbst überlassen. Sofern sich niemand durch Lärm- oder Geruchsbelästigung gestört fühlt, können Sie Obst oder Gemüse zur Selbstversorgung anbauen, eine Schaukel aufstellen oder einen Kompost anlegen!
Der Garten bei einem Einfamilienhaus gilt automatisch als „mitvermietet“ und kann nicht isoliert gekündigt werden. Hier wird in den meisten Fällen die Gartenpflege durch den Mieter im Mietvertrag festgelegt.
Das Umlegen der Gartenpflege-Kosten
Wenn für regelmäßige und wiederkehrende Aufgaben, die nicht durch den Mieter durchgeführt werden können (wie zum Beispiel ein Heckenschnitt oder das Vertikutieren des Rasens) ein Gartenbaubetrieb beauftragt werden muss, kann der Vermieter die Kosten auf den Mieter umlegen. Die Kosten der Gartenpflege gehören dann, genau wie beispielsweise die der Wasserversorgung oder der Heizung, zu den Betriebs- beziehungsweise Nebenkosten und müssen so im Mietvertrag eingetragen werden. Wenn der Garten durch äußere Einflüsse beschädigt wird, ist der Vermieter für die Behebung und Kosten verantwortlich. Nur wenn es ausdrücklich vereinbart wurde, übernimmt ein Mieter größere Gartenarbeiten wie das Fällen von Bäumen oder das Vertikutieren eines Rasens.