Eine Baumschutzsatzung erfüllt eine wichtige Funktion: Sie sichert den Naturbestand in den Gemeinden und Städten und ist wesentlich mit der Eingriffsregelung verbunden. Erfahren Sie mehr dazu auf Gartenbau.org!

Eine Baumschutzsatzung, auch als Gehölzschutzsatzung oder -verordnung bezeichnet, beinhaltet Maßnahmen zur Bewahrung des natürlichen Lebensraums und betrifft nicht nur öffentliche Grundstücke, sondern auch private. Auf der Basis des § 18 des Bundesnatur-schutzgesetzes haben Gemeinden und Städte prinzipiell das Recht, eine Satzung zum Baumschutz in ihren jeweiligen Verordnungen landesrechtlich durchzusetzen. Von diesem Recht wird jedoch nicht in allen Städten und Gemeinden oder nur teilweise Gebrauch gemacht. Hinzu kommt, dass die Ausgestaltung einer Baumschutzsatzung sehr verschieden ausfallen kann, da jede Stadt oder Gemeinde selber entscheiden darf, was sie darin festlegen möchte.
Baumschutzsatzung sieht Beantragung von Forstarbeiten vor
Der Baumschutz gilt für Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 80 Zentimetern, gemessen in einer Stammhöhe von 1 Meter. Für diesen Bestand kann eine Baumschutzsatzung in einzelnen Verordnungen regeln, unter welchen Bedingungen Baumfällungen auf privaten Grundstücken durchgeführt werden dürfen:
- Zunächst sieht die Satzung zwingend die Genehmigung der Fällung durch die Gemeinde vor. Ein Anlass, der zu einer Genehmigung dieser Forstarbeiten führt, ist beispielsweise die Verkehrssicherung: Stellt der Baum eine Gefahr auf Verkehrswegen dar, so ist eine Fällung beinahe unumgänglich.
- Weiterhin beinhaltet die Baumschutzsatzung Querverweise zur Eingriffsregelung, die Neupflanzungen bei Entfernung von Gehölzen vorsieht. Damit der Grünanteil der Städte und Gemeinde konstant gehalten wird, muss derjenige, der den Baum fällen lässt, für einen Ersatz sorgen. Möglich ist zum Beispiel die Neupflanzung von Gehölzen, Fassaden- oder auch Dachbegrünungen.
Die Baumschutzsatzung wird von immer mehr Gemeinden ausgeschlossen
Trotz des allgemeinen Trends zu mehr Umweltbewusstsein entscheiden sich immer mehr Gemeinden gegen die Umsetzung einer Baumschutzsatzung. Begründet wird dieser Schritt mit dem gestiegenen Umweltbewusstsein der Bevölkerung, was eine Baumschutzsatzung überflüssig mache. Die Bearbeitung der wenigen Anträge verursacht zudem hohe Verwaltungskosten. Ohne die Regelungen zum Baumschutz entfällt jedoch die Antragspflicht und dementsprechend auch die Pflicht zur Ersatzpflanzung, was dem Grünbestand nicht gerade zuträglich ist.