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Baumpflege

Baumfällgenehmigung: Wann Sie den Baum im eigenen Garten fällen dürfen

Judith Müller
Verfasst von Judith Müller
Zuletzt aktualisiert: 11. November 2021
Lesedauer: 10 Minuten
© PlazacCameraman / istockphoto.com

Bäume sind ein wichtiger Lebensraum für Tiere, mindern die Schadstoffbelastung, verbessern die Luftqualität und tragen erheblich zur Lebensqualität der Menschen bei. Darum stehen sie auch unter besonderem Schutz. Selbst Ihren eigenen Bäumen im Garten dürfen Sie nicht so einfach zu Leibe rücken. Vorher benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis.

Alles auf einen Blick:

  • Wer einen Baum auf seinem Privatgrund fällen möchte, benötigt oft eine behördliche Erlaubnis: die Baumfällgenehmigung. In einigen Regionen ist eine solche Erlaubnis sogar nötig, wenn Sie nur ein paar Äste entfernen möchten.
  • Wie genau der Baumschutz in Ihrer Region geregelt ist, können Sie in der Baumschutzsatzung beziehungsweise Baumschutzverordnung Ihrer Stadt oder Gemeinde nachlesen.
  • Das Antragsformular dafür muss schriftlich bei der jeweiligen Gemeinde oder Umweltbehörde abgegeben werden und kostet meist zwischen 25 und 85 Euro. Innerhalb von drei Wochen muss die Behörde eine Entscheidung treffen.
  • Haben Sie die Erlaubnis erhalten, gilt diese vorerst für ein Jahr. Fällen dürfen Sie Bäume generell aber nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar. Ausnahmen werden gemacht, wenn zur Fällung beantragte Bäume umzustürzen drohen oder bei Bauvorhaben im Weg sind.
  • Haben Sie ohne Erlaubnis gefällt, riskieren Sie ein hohes Bußgeld, das bis zu 50.000 Euro reichen kann.

Definition

Selbst mit Bäumen, die sich in Ihrem Garten oder auf Privatgrund befinden, dürfen Sie nicht automatisch machen, was sie möchten. In vielen Fällen stehen diese durch die Baumschutzsatzung besonders unter Schutz.

Was ist eine Baumfällgenehmigung?

Möchten Sie einen Baum auf Ihrem Privatgrund fällen oder Äste daran zurückschneiden, benötigen Sie dafür oft eine Erlaubnis von der Behörde: die sogenannte Baumfällgenehmigung.

Sie basiert auf § 14 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz), wird im Detail aber im Naturschutzgesetz der einzelnen Bundesländer geregelt. Denn eine Baumfällung verändert das Landschaftsbild oft deutlich und zählt zu Eingriffen in die Natur und Landschaft. Mithilfe dieser örtlichen Baumschutzsatzungen stehen oft erhaltenswerte oder große Bäume besonders unter Schutz. Es ist daher nicht automatisch erlaubt, einen Baum zu fällen, selbst wenn er auf Ihrem privaten Grund steht.

Wann brauchen Sie eine Genehmigung zur Baumfällung?

Wann Sie eine Fällgenehmigung benötigen, legt jede Gemeinde, Stadt oder Kommune selbst in ihrer Baumschutzverordnung oder Baumschutzsatzung fest – vorausgesetzt, sie verfügt über eine solche Verordnung.

Unter Schutz stehen meist Bäume, die…:

  • einen bestimmten Stammumfang in einer festgelegten Höhe erreicht haben.
  • als Ersatz für andere, bereits gefällte Bäume gepflanzt wurden.
  • zu bestimmten Baumarten, beispielsweise Walnuss, Esskastanie oder Waldkiefer, gehören.
  • als Naturdenkmal gelten oder aus anderen Gründen zu erhalten sind.
  • die zwar auf Privatgrund aber gleichzeitig in einem Naturschutzgebiet stehen.

Übrigens ist eine behördliche Erlaubnis auch oft notwendig, wenn Sie gar nichts fällen, sondern nur Äste zurückschneiden möchten oder sonstige Eingriffe daran vornehmen.

TIPP:
Sind Sie sich nicht sicher, ob speziell in Ihrem Fall eine Genehmigung notwendig ist, sollten Sie sich auf jeden Fall vorher beim zuständigen Umweltamt erkundigen. Getreu der Volksweisheit „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ können die Geldstrafen für nicht genehmigte Baumfällungen empfindlich hoch ausfallen.
 

Wo dürfen Sie nur mit Genehmigung fällen?

Im Allgemeinen bezieht sich die Baumschutzverordnung und die damit zusammenhängende Baumfällgenehmigung auf private Grundstücke im jeweiligen Gemeinde- oder Stadtgebiet. Ausgenommen davon sind in der Regel landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen.

Was passiert, wenn Sie ohne Genehmigung einen Baum fällen?

Nicht genehmigte Baumfällungen werden mit Bußgeldern geahndet. Mit Beträgen zwischen 50 und 50.000 Euro ist die Geldspanne allerdings sehr groß und ein Verstoß gegen die Verordnung mit einem gewissen, finanziellen Risiko verbunden.

Die Kosten für den Genehmigungsantrag fallen der Strafgebühr gegenüber sehr gering aus. Im Zweifelsfall holen Sie sich also lieber einmal zu viel als einmal zu wenig eine Fällerlaubnis ein.



Vor der Genehmigung: Antrag stellen

Der Genehmigungsantrag muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Behörde erfolgen. Bis eine Entscheidung fällt, vergehen maximal drei Wochen.

Wer darf den Antrag stellen?

In vielen Regionen ist ausschließlich der Grundstückseigentümer berechtigt, über den Baumbestand eines Grundes zu bestimmen. Daher stellt er auch den schriftlichen Antrag für die Baumfällgenehmigung. Allerdings kann er dafür auch eine andere Person mit einer Vollmacht beauftragen.

Ausnahmen:

In bestimmten Situationen können auch andere Personen, wie zum Beispiel Nachbarn, eine Fällgenehmigung für Bäume auf fremden Grundstücken beantragen. Das geht aber nur dann, wenn der jeweilige Baum:

  • eine Gefahr darstellt, weil er morsch ist oder umfallen könnte.
  • Schäden an fremdem Eigentum verursacht, weil beispielsweise seine Wurzeln eine Mauer anheben.
  • andere Personen unzumutbar belästigt oder beeinträchtigt.

Wo und wie stellen Sie den Antrag zur Baumfällung?

Das Antragsformular geben Sie beim Umweltamt, bei der Naturschutzbehörde oder beim Ordnungsamt Ihrer Stadt beziehungsweise direkt bei Ihrer Gemeinde ab.

Der Antrag erfolgt immer schriftlich und über ein dafür vorgefertigtes Formular. Meist finden Sie diese Formulare online auf der Website der jeweils zuständigen Behörde. Dieses müssen Sie nur noch herunterladen, ausfüllen und dann per E-Mail, Fax oder auf dem Postweg zurückschicken.

Je mehr Informationen Sie dem Sachbearbeiter zukommen lassen und je aussagekräftiger diese sind, beispielsweise weil Fotos beigelegt wurden, desto schneller wird meist eine Entscheidung getroffen und Ihr Anliegen bearbeitet.

Angaben, die benötigt werden:

  • Name und Adresse des Antragstellers
  • Gegebenenfalls Name, Adresse und Vollmacht des Grundstückeigentümers
  • Angaben zu den betroffenen Bäumen (Baumart, Stammumfang)
  • Angaben zum restlichen Baumbestand auf dem Grundstück
  • Gründe für Fällung oder Rückschnitt
  • Angaben zu Ersatzbepflanzung
  • Optional: Lageplan, Grundstücksskizze, Fotos, Gutachten eines Baumpflegebetriebs

Wie viel kostet der Genehmigungsantrag?

Wenn Sie einen Antrag einreichen, müssen Sie eine Verwaltungsgebühr bezahlen. Diese wird von den Behörden selbst festgelegt und liegt meist zwischen 25 und 85 Euro.

Aus welchen Gründen wird eine Genehmigung erteilt oder abgelehnt?

Ihr Anliegen bezüglich einer Baumfällung muss unter anderem dann genehmigt werden, wenn der Baum:

  • krank oder morsch ist und jederzeit umfallen könnte.
  • abgestorben ist und seine ökologische Funktion verloren hat.
  • eine Gefahr für Menschen, Tiere und Sachen darstellt.
  • die Entwicklung des restlichen Baumbestands beeinträchtigt.
  • eine zulässige Grundstücksnutzung unmöglich macht, zum Beispiel beim Neubau eines Hauses.
  • sich an seinem Standort nicht arttypisch entwickeln kann.
  • den Denkmalschutz eines Bauwerks oder eines anderen Baumes erschwert oder beeinträchtigt.

In allen anderen Fällen liegt es im Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob eine Fällung nötig ist oder nicht. Die Behörde lehnt Baumfällungen beispielsweise ab, wenn es nur darum geht, dass die typischen Baumeigenschaften als stören und arbeitsaufwendig beschrieben werden.

EXPERTENTIPP:
„Als lediglich störend zählen Beschattung, Samen- und Pollenflug, Früchte- und Laubfall sowie Abwurf von trockenem Reisig. Diese baumbiologischen Eigenschaften werden gerne mit „der Baum macht Dreck“ betitelt. Auch der nachbarschaftliche Überwuchs von Ästen und Wurzeln ist so ein Punkt, der im Allgemeinen hingenommen werden muss.“
Ingo Wartemann – Fachagrarwirt
 

Wie treffen Behörden ihre Entscheidung?

Sobald der Behörde alle erforderlichen Angaben und Unterlagen vorliegen, vereinbart ein Behördenvertreter oft einen Vorort-Termin mit Ihnen. Dabei begutachtet er den betroffenen Baum, um beurteilen zu können, ob eine Fällung aus den genannten Gründen nötig ist. In die Beurteilung fließt auch der Tierschutz mit ein.

Wie lange dauert es, bis die Genehmigung erteilt wird?

Über den Antrag muss innerhalb von drei Wochen ab dem Tag der Einreichung entschieden werden. Als eingereicht gilt er erst dann, wenn der Behörde alle notwendigen Angaben und Unterlagen vorliegen.

Wird Ihr Antrag innerhalb dieser Zeit nicht abgelehnt, gilt er in der Regel als genehmigt.


Logo des Gartenbaubetriebs Ingo Wartemann Bäume & Gärten

Über unseren Experten

Die Expertentipps zum Thema Baumfällgenehmigung stammen von Ingo Wartemann. Er ist Inhaber des Betriebs Ingo Wartemann Bäume & Gärten im “Grünen Bereich” aus Hohenstein. Als staatlich geprüfter Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung ist er seit über 25 Jahren erfolgreich tätig.

» Zum Profil des Fachagrarwirts Ingo Wartemann


Nach der Genehmigung

Wurde Ihnen die Baumfällung genehmigt, gilt die Erlaubnis vorerst für ein Jahr. Abhängig vom Grund der Fällung dürfen Sie normalerweise jedoch nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar zur Motorsäge greifen.

Wie lange gilt die Baumfällgenehmigung?

Sobald Ihnen die Baumfällung genehmigt wurde, ist diese zunächst für ein Jahr gültig. Manchmal kommt es vor, dass die Baumfällung aus verschiedenen Gründen in diesem Zeitraum nicht stattfinden konnte. Dann haben Sie die Möglichkeit, die Genehmigung schriftlich und formlos um ein weiteres Jahr zu verlängern.

Wann dürfen Bäume gefällt werden?

Normalerweise dürfen Bäume aus Tierschutzgründen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September nicht gefällt werden. Das liegt daran, dass in diesem Zeitraum die Hauptnistzeit vieler Vogelarten liegt.

Diese Sperrzeit gilt bundesweit und wird in §39 BNatSchG (Bundesnaturschutzgesetz) geregelt. Zwar können Sie Anträge ganzjährig stellen, bei Genehmigung dürfen Sie die Fällung allerdings nur zwischen 1. Oktober und 28./29. Februar durchführen.

Aber auch hier gibt es Ausnahmen: Muss ein Baum aus Bauzwecken oder aufgrund behördlich angeordneter Maßnahmen verschwinden, ist eine Fällung ganzjährig möglich. Das gilt auch dann, wenn er umfallen könnte oder aus anderen Gründen eine Gefahr darstellt.

Dürfen Sie den Baum auch selbst fällen?

Generell dürfen Sie Baumfällungen auch selbst durchführen, sofern Sie für die Fällung eine Genehmigung erhalten haben. Passieren darf dabei allerdings nichts: Kommt es aufgrund mangelhafter Sicherheitsmaßnahmen zu Sach- oder Personenschäden, so haften Sie für entstandene Kosten oder müssen sogar für Schmerzensgeld aufkommen.

Während Sie als Hobbygärtner bei kleinen Exemplaren meist selbst problemlos Hand anlegen können, sollten Sie für große oder hohe Exemplare lieber auf Fachbetriebe zurückgreifen. Diese haben nicht nur das nötige Werkzeug und Know-how für Baumfällarbeiten, sondern wissen auch, wie das Fällen vonstatten gehen muss, damit kein Schaden im Umfeld entsteht.

Zudem können ausgebildete Baumfachleute Sie im Vorfeld beraten und Ihre Chance auf eine Genehmigung erhöhen, wenn Sie ein entsprechendes Baumgutachten ausstellen.

EXPERTENTIPP:
„Die fachlichen Bezeichnungen des Berufstandes lauten: Baumkontrolleur, European Tree Worker (ETW), European Tree Technician (ETT), Fachagrarwirt für Baumpflege und Baumsanierung (FAW), Studiengang Arboristik und Diplom-Ingenieur FH/TU in der grünen Branche.“
Ingo Wartemann – Fachagrarwirt
 


Fazit

Möchten Sie einen Baum in Ihrem Grundstück fällen, benötigen Sie dafür in vielen Fällen eine behördliche Erlaubnis. Diese nennt man auch Baumfällgenehmigung und basiert auf §14 des Bundesnaturschutzgesetzes. Sie verhindert das übermäßige Fällen und trägt so zum Baumschutz bei. Denn besonders in dicht besiedelten Städten kommt Bäumen eine wichtige Bedeutung zu: Sie verbessern das Klima, bieten Lebensraum für Tiere, mindern die Schadstoffbelastung und tragen allgemein zur Lebensqualität bei.

Ob Sie eine behördliche Erlaubnis zur Baumfällung benötigen oder nicht, hängt oft mit der Baumart und dem Stammumfang zusammen. Lesen Sie dafür am besten in der Baumschutzverordnung beziehungsweise Baumschutzsatzung Ihrer Gemeinde oder Stadt nach. Um eine Fällgenehmigung zu erhalten, müssen Sie dort einen schriftlichen Antrag per Formular einreichen. Dieser kostet in der Regel zwischen 25 und 85 Euro. Innerhalb von drei Wochen entscheidet die Behörde dann darüber, ob Sie Ihren Baum fällen dürfen oder nicht. Beachten Sie jedoch, dass Sie selbst mit Erlaubnis keine Bäume zwischen 1. März und 30. September fällen dürfen. Wer sich über die Genehmigungspflicht hinwegsetzt, riskiert empfindliche Strafen. Das Bußgeld dafür kann bis zu 50.000 Euro reichen.

Über unsere*n Autor*in
Judith Müller
Judith studierte Technikjournalismus und Technik-PR. Während ihres Studiums lernte sie beim Radio, bei der Zeitung und in der Kommunikationsabteilung eines Automobilzulieferers. Im Anschluss volontierte sie beim Immobilienportal Immowelt und schrieb dort unter anderem auch für den Hausbau-Ratgeber bauen.de.